Samstag, April 20, 2024

Satzung

Stand: 2021

§ 1 NAME. SITZ UND GESCHÄFTSJAHR

Der Verein führt den Namen „Islandpferde- Reiter- und Züchterverein Niederbayern e.V.“ (IPZV – Niederbayern e.V.) Der Sitz ist in 94087 Freyung. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Freyung eingetragen. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.

§ 2 GEMEINNÜTZIGKEIT

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der §§ 51 – 68 der Abgabeordnung 1977 vom März 1976. Etwaige Gewinne dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinseigenen Mitteln. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen oder durch Zweckfremde Verwaltungsaufgaben begünstigt werden. Es ist nicht Aufgabe des Vereins, die wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder zu verfolgen.

Bei Auflösung des IPZV Niederbayern e.V. fällt das Vermögen der Vereinigung der Freizeitreiter und -fahrer in Deutschland e.V. (VFD) zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 ZWECK UND ZUSTÄNDIGKEIT

Der Verein fördert den Reit- und Fahrsport mit Islandpferden im Sinne eines Ausgleichsports und zur Vertiefung der Tier- und Naturliebe, insbesondere der Pflege des Jugendsports und der freien Jugendhilfe.

Besondere Beachtung soll der Ausbildung‘ vor allem von Kindern und Jugendlichen, in den Spezialgangarten des Islandpferdes, Tölt und Pass, geschenkt werden, unter Beachtung der vom IPZV – Dachverband festgelegten Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (API) und der Sportordnung (IPO).

Der Verein will darauf hinwirken, dass die Zucht von Islandpferden rein geführt wird und dass Zuchtpferde von einer Fachkommission auf ihre Zuchtverwendbarkeit geprüft werden.

Der Verein gibt Aufklärung über Haltung und Zucht von Islandpferden.

Der Verein soll Verhandlungen mit Behörden und Grundstückseigentümern führen, um seinen Mitgliedern das Reiten in der freien Natur (Wald und Flur) zu ermöglichen.

Der Verein ist über den IPZV Landesverband Bayern e. V Mitglied des IPZV e. V (Dachverband) und erkennt dessen Satzung und Ordnung an.

§ 4 MITGLIEDSCHAFT

Mitglied des Vereins kann jeder werden, der ein ernsthaftes Interesse an den Zielen des Vereins bekundet. Die Aufnahme vollzieht der Vorstand. Ablehnung eines Bewerbers und Ausschluss können nur vom gesamten Vorstand mit 2/3 Mehrheit ausgesprochen werden.

Der Verein hat:
a) ordentliche Mitglieder,
b) außerordentliche Mitglieder, und
c) Ehrenmitglieder.

Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die sich aktiv an dem in §3 dieser Satzung aufgeführten Zweck beteiligen. Außerordentliche Mitglieder können Freunde und Förderer des Vereins werden. Dies können sowohl natürliche, wie auch juristische Personen sein.Ehrenmitglieder können um die Förderung des Vereins besonders verdiente Persönlichkeiten werden.

Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die sich aktiv an dem in §3 dieser Satzung aufgeführten Zweck beteiligen. Ausserordentliche Mitglieder können Freunde und Förderer des Vereins werden. Dies können sowohl natürliche, wie auch juristische Personen sein.

Ehrenmitglieder können um die Förderung des Vereins besonders verdiente Persönlichkeiten werden.

Ordentliche, ausserordentliche und Ehrenmitglieder haben gleiches Stimmrecht.

Stimmberechtigt ist jedes Mitglied des Vereins nach Vollendung des 15. Lebensjahres und Erfüllung seiner Beitragspflicht. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erfolgen und muss der Geschäftsstelle bis zum 30. November mit eingeschriebenem Brief mitgeteilt werden.

Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste des Vereins gestrichen werden, wenn:
a) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt hat und
b) die Streichung im Interesse des Vereins notwendig scheint.

Bei Ausscheidung eines Mitglieds aus dem Verein werden keine Anteile oder Sachanlagen zurückgezahlt. Die Mitglieder haben das Recht, alle Einrichtungen des Vereins satzungsgemäß zu benutzen und an den Versammlungen des Vereins nach den geltenden Bestimmungen teilzunehmen. Die Mitglieder haben die Pflicht, die Satzung und die Richtlinien des Vereins und seiner übergeordneten Organisation zu befolgen, den Verein in der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und die Beiträge pünktlich zu bezahlen.

§ 5 BEITRÄGE

Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages werden im Bedarfsfall von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus fällig. Falls keine gültige Einzugsermächtigung vorliegt, ist er zum 31. Januar fällig. Die Mitgliedschaft beginnt mit Zahlung des Beitrags.

Der Mitgliedsbeitrag ist auch bei Eintritt im Laufe des Jahres stets für das ganze Jahr zu entrichten. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 6 LEITUNG

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsprüfer

§ 7 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie muss jährlich stattfinden.

Die Einladung hat schriftlich mindestens zwei Wochen vorher zu erfolgen. Der Vorstand ist unter Vorlage der Tagesordnung rechtzeitig zu verständigen. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Feststellung der Stimmliste
b) Bericht des Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr
c) Bericht des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer
d) Bericht sonstiger Referenten e) Entlastung des Vorstandes
f) Wahlen
g) Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr
h) Anträge
i) Verschiedenes

In der Mitgliederversammlung hat jedes Anwesende Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Zweidrittelmehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen:
a) über Satzungsänderung
b) über Dringlichkeitsanträge
c) über Auflösung des Vereins.

Die Wahlen können in geheimer Abstimmung oder durch Akklamation erfolgen. Geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn auch nur ein stimmberechtigtes Mitglied eine solche verlangt.

Über Anträge kann die Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Zuruf entschieden werden.

Alle grundlegenden Vereinsangelegenheiten sind von der Mitgliederversammlung zu beraten und zu entscheiden. Anträge für die Jahresmitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen bis 8 Tage vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle eingetroffen sein. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder den Antrag stellt. Über Verhandlung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

§ 8 DER VORSTAND UND DIE RECHNUNGSPRÜFER

Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
1) Dem Vorsitzenden
2) Dem 2. Vorsitzenden
3) Dem Schatzmeister
4) Dem Schriftführer

Der Gesamtvorstand besteht aus
1) Dem geschäftsführenden Vorstand
2) Dem Beirat, der aus bis zu fünf Beisitzern besteht.

Der geschäftsführende Vorstand und der Hauptvorstand können unter ihren Mitgliedern zusätzlich zu bildende Referate verteilen und Referenten berufen, die nicht Vorstandsmitglieder sind, deshalb im Vorstand kein Stimmrecht haben.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der Mitglieder des Gesamtvorstandes aus, erstmals nach zwei Jahren die unter den geraden Ziffern gewählten.

Die Wahl des 1. Vorsitzenden leitet ein Wahlleiter, der von der Mitgliederversammlung berufen wird. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist einzeln zu wählen. Wählbar sind die stimmberechtigten Vorstandsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung und unter Einhaltung der Satzung. Der Vorstand ist gehalten, den Beirat zu hören. Der Beirat hat die Aufgabe, den geschäftsführenden Vorstand in allen, auch sportlichen und züchterischen Angelegenheiten zu beraten. Der geschäftsführende Vorstand kann einzelne seiner Aufgaben an Mitglieder des Beirates übertragen. Der gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Vertretungsberechtigt sind zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter muss der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Der Gesamtvorstand erstellt eine Geschäftsordnung.

Weiterhin wählt die Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren zwei Rechnungsprüfer. Gesamtwahl und Wiederwahl sind zulässig. Wie beim Vorstand scheidet jedes zweite Jahr ein Rechnungsprüfer aus. Die Rechnungsprüfer dürfen kein Amt im Vorstand begleichen. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Bücher und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 9 AUFLÖSUNG DES VEREINS

Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit erfolgen.

§ 10 TIERSCHUTZ

Der Verein ist Mitglied im Verband der Reit- und Fahrvereine e. V (VRFV) Die Mitglieder des VRFV sind verpflichtet:

1) den Verband in der Erreichung seiner Ziele zu unterstützen

2) die Satzung einzuhalten und die im Rahmen der Satzung getroffenen Entscheidungen zu befolgen

3) den Bestandserhebungsbogen bis 31.01. (Parallel zur BLSV-Meldung) des jeweiligen Jahres einzusenden

4) die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge bis spätestens 30.06. Des jeweiligen Jahres zu zahlen.

5a) Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets – auch ausserhalb von Turnieren – die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere:
aa) die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und artgerecht unterzubringen
bb) den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen
cc) Die Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. das Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.

5b) Die Mitglieder unterwerfen sich generell der Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung in der jeweils geltenden Fassung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gem. § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren für Reiter und/oder Besitzer und/oder Pferd geahndet werden.

5c) Bei schuldhaften Verstößen gegen die in Ziffer 5 a) aufgeführten Grundsätze entscheidet die Disziplinarkommission des BRFV. Als Ordnungsmassnahmen können die Verwarnung, die Geldbuße, der Ausschluss aus dem Verband, bzw. Verein sowie der zeitliche Ausschluss von der Teilnahme an einzelnen oder von allen Turnieren ausgesprochen werden.

5d) Die Mitgliederorganisationen sind verpflichtet, in ihren Satzungen zu bestimmen:
dass die LPO nebst Ausführungsbestimmungen sowie die Bestimmungen der Ziff. 5 … auch für ihre Mitglieder verbindlich sind, und
dass die Mitglieder, wenn sie ihrerseits Personenvereinigungen sind, ebenfalls diese Bestimmungen in ihre Satzung aufnehmen und ihre Mitglieder auf die Bestimmungen verpflichten.

5e) Gegen Einzelmitglieder der Vereine kann bei Verstössen gem. Ziff. 5) die Disziplinarkommission auf Antrag des Vorstandes der BRFV oder einzelner Vorstandsmitglieder tätig werden. Ebenso können die ordentlichen Mitglieder des BRFV die Disziplinarkommission anrufen. Die Entscheidung über die Einleitung von Ermittlungen fällt die Disziplinarkommission, bei Ablehnung des Antrages kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit die Behandlung des Antrags bestimmen.

5f) Die Mitglieder unterwerfen sich den Entscheidungen der Disziplinarkommission des Bayrischen Reit- und Fahrverbandes. Auf § 11 der Satzung des BRFV wird ausdrücklich hingewiesen.

Soweit im Vorstehenden nicht abweichende Regelungen getroffen sind, gelten im Übrigen die Bestimmungen des BGB